Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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Nr. 353/04 Berlin, 16.12.2004
Niedrigere Umweltstandards im Ausland rechtfertigen Stopp von Abfallexporten
Das
Bundesumweltministerium hat die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) zur Beachtung von hohen Umweltstandards beim Export
von Abfällen begrüßt. Nach dem EuGH-Urteil können die zuständigen
Behörden des exportierenden Staates Einwände gegen den Export von
Abfällen geltend machen, wenn die beabsichtigte Verwertung im Ausland
nicht den Umweltschutzanforderungen im eigenen Land genügt.
Bundesumweltminister
Jürgen Trittin: "Das Urteil trägt zum Schutz hoher deutscher
Umweltstandards bei den Abfallentsorgungsanlagen und von Regelungen wie
der Altholzverordnung bei. Damit können die zuständigen Behörden
Scheinverwertungen und Billigentsorgung im Ausland einen Riegel
vorschieben."
Der EuGH legt allerdings Kriterien fest, nach denen
die Behörden Einwände gegen Abfallexporte erheben können. So muss die
Umweltanforderung verhältnismäßig sein.
Die Bundesregierung hat
sich im Sinne des EuGH-Urteils bereits bei der derzeit in Brüssel
verhandelten Novelle der Abfallverbringungsverordnung eingesetzt. So
konnte bereits im Umweltrat eine Einigung über einen Einwandsgrund
erzielt werden, der diesem Urteil entspricht.
Das OVG
Rheinland-Pfalz hatte über den Export von Altholz nach Italien zur
Herstellung von Spanplatten zu entscheiden. Das Altholz war in einem
Maße mit Arsen verunreinigt, dass Grenzwerte einer Richtlinie des
Landes Rheinland-Pfalz nicht eingehalten waren. Inzwischen gilt die
Altholzverordnung, die ebenfalls entsprechende Grenzwerte enthält.
Quelle: BMU
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